From: Boris Kraut Date: Sun, 31 May 2009 20:58:03 +0000 Category: Sender: Message-ID: <20090531225803.ubHKvD@silberbruch> References: Keywords: Comments: To: undisclosed-recipients: ; Subject: Zitat des Tages Bundesverfassungsgericht (2 BvF 1/73; BVerfGE 36, 1): > Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Voelkerrechtslehre und > der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, dass das Deutsche Reich > den Zusammenbruch 1945 ueberdauert hat und weder mit der Kapitulation > noch durch Ausuebung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die > alliierten Okkupationsmaechte noch spaeter untergegangen ist; das > ergibt sich aus der Praeambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und > Art. 146 GG. Das entspricht auch der staendigen Rechtsprechung des > Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhaelt. > > Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 > [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor > Rechtsfaehigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, > insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht > handlungsfaehig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom > gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt > "verankert" (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung fuer "Deutschland als > Ganzes" tragen - auch - die vier Maechte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]). > > Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer > westdeutscher Staat gegruendet, sondern ein Teil Deutschlands neu > organisiert [...]. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht > "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch > mit dem Staat "Deutsches Reich", - in bezug auf seine raeumliche > Ausdehnung allerdings "teilidentisch", so dass insoweit die Identitaet > keine Ausschliesslichkeit beansprucht. [...] Sie beschraenkt > staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des > Grundgesetzes".