From: Boris Kraut Organization: Date: Sun, 07 Mar 2010 01:59:44 +0100 Category: Message-ID: <20100307005944.mZbqYS@silberbruch> Keywords: Comments: To: undisclosed-recipients: ; Subject: BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010 -- Vorratsdatenspeicherung Die meisten werden sich am vergangenen Dienstag gewundert haben, warum ich nicht gleich freudetrunken und ausfuehrlichst von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung berichtet habe. Ich moechte das hier relativ kurz nachholen: Die derzeitige Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig; alle gesammelten Daten sind sofort zu loeschen. Damit ist eigentlich alles gesagt, oder? Nunja, fast. Der Grund, warum ich das ganze relativ nuechtern sehe ist offensichtlich: Der Ball ist wieder zureuck bei der Politik und die ersten Politiker fordern eine schnelle Neuregelung. Es liegt also wieder an uns, den Politikern zu erklaeren, warum das ganze eine schlechte Idee ist - und die sind meist ziemlich beratungsresistent. Es besteht aber immerhin die Hoffnung, dass das ganze auf EU-Ebene gekippt werden koennte. Mal abwarten und die freie - im Sinne von Freiheit - Zeit geniessen. Viele haben mit einem eindeutigeren Urteil gerechnet, es wurde gehofft, dass die Vorratsdatenspeicherung ein fuer alle mal vorbei sei. Auch ich war anfangs enttaeuscht, aber wenn man laenger darueber nachdenkt ist man wahnsinnig stolz: So verlockend es ist, das BVerfG ist nicht dafuer zustaendig Politik zu machen! Hans-Juergen Papier: > Dort bitte ich um Verstaendnis, das steht mir nicht zu, das moechte > ich auch nicht hier gewissermaßen nachholen. Es hatte einen konkreten Fall, hat darueber entscheiden. Es wurde dargelegt, was verfassungswidrig ist und wie es eventuell realisierbar waere. Es ist nun wirklich Aufgabe der Politiker bzw. der Bevoelkerung zu entscheiden, wohin die Reise geht. Das BVerfG ist Richter und Hueter der Verfassung. Politische Fuehrer, Entscheidungstraeger sind andere. Wer mehr wissen will, kann das Urteil im Volltext unter [1] lesen. [1] http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html